Man Maya Med e.V.

Verein zur Förderung Humanitärer und

Medizinischer Hilfe in Entwicklungsländern

 

S A T Z U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: " ManMayaMed - Verein zur Förderung Humanitärer und Medizinischer Hilfe in Entwicklungsländern e.V.".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seine Geschäftsstelle bei dem/der jeweiligen Vorsitzenden.
  4. Sitz des Vereins ist Bad Zwischenahn.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Beschaffung und Bereitstellung von materiellen, ideellen und finanziellen Mitteln sollen vor allem Menschen in medizinisch unterversorgten Ländern durch operative, medikamentöse, begleitende humanitäre Maßnahmen oder durch Aus- und Weiterbildung von einheimischem Personal eine verbesserte Lebensqualität ermöglichen. 
  3. Der Satzungszweck soll durch Errichtung von humanitären und medizinischen Projekten, durch Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensqualität von kranken und behinderten Menschen, durch öffentliche Vorträge, Schulungen, Seminare, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sowie durch Herausgabe und Verbreitung von Informationsmaterial und sonstiger Publikationen verwirklicht werden.
  4. Der Verein kann auch mit anderen Organisationen, Vereinen oder Stiftungen zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele verfolgen.
  5. Die Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen, Zuschüsse, Fördermittel, durch Geld- und Sachspenden sowie durch den Vertrieb von Druckschriften und sonstigen Artikeln, soweit sie den Satzungszielen dienen, aufgebracht.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Geschäftsjahr


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder beitreten. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist die aktive und ehrenamtliche Tätigkeit für die Vereinsziele.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen ferner durch deren Auflösung.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. 
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dieses in erheblicher Weise gegen die Satzungszwecke verstößt. Er erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Dem Auszuschließenden ist zuvor unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

 

§ 6  Mitgliederbeiträge

 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins haben keine Beiträge zu leisten. Ihr Beitrag ist die Fortführung der aktiven, ehrenamtlichen Tätigkeit, welche Grundlage ihrer Aufnahme als ordentliches Mitglied war. 
  2. Der Jahresmindestbeitrag beträgt zunächst für Fördermitglieder € 25,00. Er kann von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
  3. Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Erfolgt nach einmaliger Abmahnung keine Zahlung, so führt dies zum Ausschluss.  Für die Abmahnung ist ein einfaches postalisches Anschreiben an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse ausreichend.

 

 

§ 7  Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8  Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
  3. Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Geschäftsordnung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
  6. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten, unter denen sich der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
  7. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, eine/r Geschäftsführer/in mit Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche die Berichte des Vorstands und der beiden Kassenprüfer entgegennimmt und über die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt.
  2. Fördermitglieder besitzen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung werden in diese Frist nicht eingerechnet. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form dem Vorstand einzureichen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins, im Falle von dessen Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende, und, wenn auch dieser verhindert ist, der/die Kassenwart/in. Ist auch dieser verhindert, dann wählt die Versammlung selbst den/die Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Einberufungsgrundes einberufen werden.
  7. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, beschließt über Änderungen der Satzung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ferner beschließt sie über die ihr sonst durch das Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

 

§ 11 Niederschriften

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Leiter/in der Versammlung bzw. der Sitzung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Das gleiche gilt für Wahlen. Diese Niederschriften sind jeweils fortlaufend zu sammeln und aufzubewahren.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch das Absinken der Mitgliederzahl unter 3 aufgelöst.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Bad Zwischenahn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

 

§ 13 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

 

  1. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorstandsmitglieder, die längere Zeit für den Verein tätig waren, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzen aber in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht.

 

 

§ 14 Akten des Vereins

 

  1. Die allgemeinen Vereinsakten werden von dem/der Schriftführer/in aufbewahrt, die für die Kassenführung notwendigen Unterlagen von dem/der Kassenwart/in. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Vereinsakten einzusehen. Hinsichtlich der Rechnungsunterlagen steht dieses Recht jedoch nur den Kassenprüfern zu.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

  1. Diese von der Gründungsversammlung am 07.10.2010 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede in Kraft.